Glossar
Datenschutz, in klaren Begriffen.
Zentrale Begriffe aus DSGVO und Praxis, jeweils kurz definiert und mit der maßgeblichen Norm belegt. Ein Begriff pro Seite.
-
Anonymisierung
Anonymisierung ist die Veränderung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Auf wirksam anonymisierte Daten findet die DSGVO keine Anwendung, auch für statistische oder Forschungszwecke (Erwägungsgrund 26 DSGVO).
Erwägungsgrund 26 DSGVO -
Auftragsverarbeiter
Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Grundlage ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO, der unter anderem Weisungsbindung, Vertraulichkeit und Sicherheit regelt (Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO).
Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO -
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gibt jeder betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden, und Auskunft über diese Daten sowie über Zwecke, Empfänger und geplante Speicherdauer zu erhalten; auf Antrag ist eine Kopie bereitzustellen (Art. 15 DSGVO).
Art. 15 DSGVO -
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar gilt, wer sich direkt oder indirekt zuordnen lässt, etwa über einen Namen, eine Kennnummer, Standortdaten oder eine Online-Kennung (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Art. 4 Nr. 1 DSGVO -
Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. Die zusätzlichen Informationen werden gesondert aufbewahrt und unterliegen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die eine Zuordnung verhindern (Art. 4 Nr. 5 DSGVO).
Art. 4 Nr. 5 DSGVO -
Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung, auch Recht auf Vergessenwerden, verpflichtet den Verantwortlichen, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, etwa wenn die Daten für ihre Zwecke nicht mehr erforderlich sind oder eine Einwilligung widerrufen wurde (Art. 17 DSGVO).
Art. 17 DSGVO -
Verantwortlicher
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Art. 4 Nr. 7 DSGVO -
Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, ob automatisiert oder nicht: das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, die Offenlegung, der Abgleich, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Art. 4 Nr. 2 DSGVO