Glossar

Anonymisierung

Anonymisierung ist die Veränderung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Auf wirksam anonymisierte Daten findet die DSGVO keine Anwendung, auch für statistische oder Forschungszwecke (Erwägungsgrund 26 DSGVO).

Quelle: Erwägungsgrund 26 DSGVO

Die DSGVO regelt die Anonymisierung über Erwägungsgrund 26, ohne eigene Legaldefinition im Artikeltext. Danach gelten die Grundsätze des Datenschutzes für alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person; anonyme Informationen liegen erst vor, wenn dieser Bezug zu personenbezogenen Daten wirksam beseitigt ist.

Wann gelten Daten als anonym?

Maßgeblich sind alle Mittel, die der Verantwortliche oder eine andere Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung nutzen würde. Als objektive Faktoren nennt Erwägungsgrund 26 die Kosten der Identifizierung, den erforderlichen Zeitaufwand und die verfügbare Technologie samt ihrer Entwicklung. Erst wenn danach keine Zuordnung mehr zu erwarten ist, sind die Daten anonym.

Der Personenbezug ist dabei relativ: Der EuGH beurteilt ihn aus der Sicht der jeweiligen Stelle (Urteil vom 04.09.2025, C-413/23 P, EDSB gegen SRB, ECLI:EU:C:2025:645). Pseudonymisierte Daten können danach für einen Empfänger anonym sein, wenn er die Schutzmaßnahmen nicht aufheben kann und auch der Abgleich mit anderen Informationen keine Zuordnung erlaubt; für die Stelle mit dem Zuordnungsschlüssel bleiben dieselben Daten personenbezogen. Das Urteil erging zur Verordnung (EU) 2018/1725 für EU-Organe, deren Begriffe den Definitionen der DSGVO entsprechen.

Worin unterscheiden sich Anonymisierung und Pseudonymisierung?

Anonymisierung beseitigt den Personenbezug dauerhaft, die Pseudonymisierung ersetzt Klardaten durch Kennzeichen und hält die Zuordnung über gesondert verwahrte Zusatzinformationen aufrecht. Nur die Anonymisierung führt aus dem Anwendungsbereich der DSGVO heraus.

Merkmal Anonymisierung Pseudonymisierung
Personenbezug entfällt bei wirksamer Anonymisierung (ErwG 26 S. 5 DSGVO) bleibt bestehen (ErwG 26 S. 2 DSGVO)
DSGVO anwendbar nein, auch für Statistik und Forschung (ErwG 26 S. 5 und 6 DSGVO) ja, alle Pflichten gelten weiter
Re-Identifizierung mit vernünftigerweise wahrscheinlich genutzten Mitteln ausgeschlossen (ErwG 26 S. 3 und 4 DSGVO) über die gesondert verwahrten Zusatzinformationen möglich (Art. 4 Nr. 5 DSGVO)
Zweck dauerhafte Aufhebung des Personenbezugs, etwa vor Weitergabe oder Auswertung (ErwG 26 S. 6 DSGVO) Schutzmaßnahme bei laufender Verarbeitung (Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)

In der veronto-Engine übernimmt der Anonymizer von redact diesen Schritt: Er entfernt den Personenbezug endgültig, geschwärzte Stellen lassen sich aus dem Ergebnisdokument nicht wiederherstellen. Sollen die fachlichen Bezüge im Text lesbar bleiben, ist die Pseudonymisierung der passende Weg, im Dokument mit redact, live im Prompt mit alias.

Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.